Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung,
- 2.
- Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,
- 3.
- die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und Nachweise sowie
- 4.
- die Anforderungen an die Person, die die eingeführten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.
Fußnote
(+++ § 30: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 2. 18/12151 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11241, 18/11622, 18/11822 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 3. 19/26943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des StrahlenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 4. 20/12149 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11561 - Entwurf eines MedizinforschungsgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024