(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer
- 1.
- einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,
- 2.
- eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
- 3.
- eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 zu erstatten hat oder
- 4.
- auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.
(2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
Fußnote
(+++ § 69 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 145 Abs. 4 Satz 2 u. § 208 Abs. 3 Halbsatz 3 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen Strahlenschutz im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentren und PraxenEingeschränkter ZugriffDr. Ulrike Brucklacher · www.voelker-gruppe.com · 27. Januar 2021
- 2. Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen Strahlenschutz im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentren und PraxenEingeschränkter ZugriffDr. Ulrike Brucklacher · www.voelker-gruppe.com · 27. Januar 2021
- 3. Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen Strahlenschutz im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentren und PraxenEingeschränkter ZugriffDr. Ulrike Brucklacher · www.voelker-gruppe.com · 27. Januar 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/11455 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die Achte Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im März/April 2020Bundestag Drucksachen · 14. Juni 2019
- 2. 19/22252 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die siebte Überprüfungskonferenz im Mai 2021 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 3. 20/2770 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die kombinierte 8. und 9. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im März 2023Bundestag Drucksachen · 24. Juni 2022
- 4. 19/26943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des StrahlenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 5. 20/11911 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungskonferenz im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 20. Juni 2024
- 6. 21/698 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die 10. Überprüfungstagung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit im April 2026Bundestag Drucksachen · 25. Juni 2025