(1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn und den Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeignete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
(2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt, Veränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzunehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowie das Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat dies vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zuständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass infolge der Veränderung die Exposition nicht erhöht wird.
Fußnote
(+++ § 140: zur Anwendung vgl. § 149 Abs. 4 +++)
(+++ § 140: zur Nichtanwendung vgl. § 150 Abs. 1 +++)
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- 1. 19/12437 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. August 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. August 2019
- 2. 20/6100 - Unterrichtung: Bericht zur Evaluierung des Notfallmanagementsystems gemäß Artikel 31a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 16. März 2023