(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren werden erhoben für:
| 1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
| 2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
| 3. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
| und | höchstens 51 Euro. |
(3) Gebührenfrei sind:
- 1.
- die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 2.
- die Einbürgerung nach § 15,
- 3.
- die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
- 4.
- der Erklärungserwerb nach § 5,
- 5.
- der Verzicht und
- 6.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3.
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
Fachbeiträge • 3
- 1. Verfahrensinformation zu 5 C 27.05Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 5 C 26.05Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Voraussetzungen und KostenEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 21. August 2024