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5. Januar 2026
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28. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
- durch Verzicht (§ 26),
- 2.
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder
- 3.
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
- 1.
- die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
- a)
- eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
- b)
- die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- c)
- den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
- d)
- die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder
- e)
- den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6
- 2.
- eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder
- 3.
- der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.
- 1.
- bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
- 2.
- mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,
- 3.
- sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder
- 4.
- sonst staatenlos würde.
Fachbeiträge • 8
- 1. Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der EinbürgerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. August 2011
- 2. Rücknahme einer SpätaussiedlerbescheinigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2015
- 3. Vaterschaftsanfechtung und der Verlust der Staatsangehörigkeit beim KindEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Oktober 2010
- 4. Sicherstellung eines Kinderreisepasses nach VaterschaftsanfechtungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Oktober 2010
- 5. BVerwG 1 C 24.14, Urteil vom 28. Mai 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 C 15.17, Urteil vom 29. Mai 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 C 16.10, Urteil vom 19. April 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
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