(1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in der Apotheke vorgelegt werden.
(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
(3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- oder Pflegeheim, dem Hospiz oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt
- 1.
- einem anderen Patienten dieses Alten- oder Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschrieben werden,
- 2.
- an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder
- 3.
- in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Nachweisführung nach der BtMVVEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 20. August 1998
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/7624 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Konstantin von Notz, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/904 - Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Petra Sitte, Helge Lindh, Dr. Till Steffen, Otto Fricke und weitere Abgeordnete - Drucksache 20/2332 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Nina Scheer, Katja Keul und weitere Abgeordnete - Drucksache 20/2293 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer Gesetze d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Petra Pau und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/1121 - Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 2. 21/7416 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7169 - Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel - Datengrundlage, Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte RückführungsverfahrenBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026