(1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Bundestages im Einvernehmen mit dem Verteidigungsausschuß.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Fachbeiträge • 1
- 1. DSGVO-Auskunft: Wann Vertraulichkeit Grenzen setztEingeschränkter ZugriffBlog News · www.sbs-legal.de · 17. August 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 10/3342 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der KriegswaffenkontrolleBundestag Drucksachen · 14. Mai 1985
- 2. 11/2920 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der KriegswaffenkontrolleBundestag Drucksachen · 16. September 1988
- 3. 18/9040 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des BundesBundestag Drucksachen · 5. Juli 2016
- 4. 19/19502 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der NachrichtendiensteBundestag Drucksachen · 26. Mai 2020