(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können
- 1.
- die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
- 2.
- die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
- 3.
- das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/3930 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßenmautgesetzesBundestag Drucksachen · 22. August 2018
- 2. 19/28684 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 3. 21/7872 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. September 2026