(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.
(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
Fachbeiträge • 12
- 1. BVerwG 2 C 38.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 39.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 47.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 11.11, Urteil vom 13. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 2 WD 13.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 8.08, Beschluss vom 11. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 32.08, Beschluss vom 28. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 67.06, Beschluss vom 18. Oktober 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de