(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
- 1.
- das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
- 2.
- nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch
- a)
- eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
- gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn
- 1.
- die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und
- 2.
- die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14973 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14545 - Ressourceneinsatz in den Bundesministerien in der 20. Wahlperiode des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 14. Februar 2025
- 2. 20/14545 - Kleine Anfrage: Ressourceneinsatz in den Bundesministerien in der 20. Wahlperiode des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 16. Januar 2025