(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
- Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
- 2.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
- 3.
- Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
- 4.
- Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
- Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
- 2.
- Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
- 3.
- Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
- 4.
- Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
- Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
- 2.
- mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
- 3.
- Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
- wegen eines Verbrechens,
- b)
- wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
- c)
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
- d)
- wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
- 2.
- wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
- 3.
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
- 4.
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
Fachbeiträge • 71
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- 8. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
Öffentliche Quellen • 10
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- 2. 19/30234 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen - Drucksache 19/29487 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juni 2021
- 3. 19/26024 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des WaffengesetzesBundestag Drucksachen · 20. Januar 2021
- 4. 20/3708 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des BundeszentralregistergesetzesBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 5. 20/1184 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. März 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. März 2022
- 6. 20/8626 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 7. 20/12805 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des AsylsystemsBundestag Drucksachen · 9. September 2024
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