(1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist.
(3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
(4) Das Organ, das die Erhebung der Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/11129 - Antrag: zu der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG KOM(2016) 593 endg.; Ratsdok. 12254/16 hier: Erhebung einer Subsidiaritätsklage gemäß Artikel 23 Absatz 1a des Grundgesetzes, § 12 des Integrationsverantwortungsgesetzes i. V. m. Artikel 8 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit), Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verstoß der Richtlinie gegen das SubsidiaritätsprinzipBundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 2. 19/16857 - Antrag: zur Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden KOM(2018) 218 endg.; Ratsdok. 8713/18 hier: Erhebung einer Subsidiaritätsklage gemäß Artikel 8 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) i. V. m. Artikel 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 23 Absatz 1a des Grundgesetzes, § 12 des Integrationsverantwortungsgesetzes Verstoß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates gegen das Subsidiaritätsprinzip, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Prinzip der begrenzten EinzelermächtigungBundestag Drucksachen · 29. Januar 2020
- 3. 19/27962 - Antrag: zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds Ratsdok.-Nr. 14285/20 Hier: Antrag zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage gemäß Artikel 23 Abs. 1a GG i.V. m. § 12 IntVG und Artikel 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendungder Grundsätze der Subsidiarität und der VerhältnismäßigkeitBundestag Drucksachen · 25. März 2021