(1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu fordert sie von den Betroffenen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entscheidet sie über die Beschwerde, trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis. Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehörden entscheidet sie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und Marktverzerrung.
(2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
- 1.
- verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung oder
- 2.
- entscheidet die Regulierungsbehörde über die Geltung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam und setzt die Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.
Fachbeiträge • 2
- 1. August 2026) – Koch & NeumannEingeschränkter ZugriffAndreas Neumann · www.kochneumann.de · 17. August 2026
- 2. Erfolglose Klage gegen alte Entgeltgenehmigung (TPS 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 2. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/6893 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Bahn 2017: Wettbewerbspolitische Baustellen - Drucksache 18/13290 - Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2018
- 2. 19/12300 - Unterrichtung: 7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Mehr Qualität und Wettbewerb auf die SchieneBundestag Drucksachen · 6. August 2019
- 3. 20/4852 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Dezember 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2022
- 4. 19/27656 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des EisenbahnregulierungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. März 2021