(1) Es bedürfen der Genehmigung:
- 1.
- Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und
- 2.
- Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.
(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/13290 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Bahn 2017: Wettbewerbspolitische BaustellenBundestag Drucksachen · 10. August 2017
- 2. 19/160 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Eisenbahnen 2016Bundestag Drucksachen · 30. November 2017
- 3. 19/12300 - Unterrichtung: 7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Mehr Qualität und Wettbewerb auf die SchieneBundestag Drucksachen · 6. August 2019
- 4. 19/9738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der EisenbahninfrastrukturBundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 5. 19/13995 - Unterrichtung: Kostendeckungsbericht SPNV-Entgelte der Bundesnetzagentur gemäß § 37 Absatz 5 des Eisenbahnergänzungsgesetzes mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2019
- 6. 19/11560 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Eisenbahnen 2017/2018Bundestag Drucksachen · 5. Juli 2019
- 7. 19/27656 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des EisenbahnregulierungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 8. 20/8027 - Unterrichtung: 9. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Bahn 2023: Time to GO. Endlich qualitätswirksam in den Wettbewerb!Bundestag Drucksachen · 8. August 2023