(1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 16 +++)
(+++ § 14 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 15
- 1. Auskunftsanspruch | ALBUS LEGALEingeschränkter ZugriffArvid Spiggelkötter · www.albus.legal · 28. September 2026
- 2. Entgelttransparenzgesetz 2026Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 3. Entgelttransparenzgesetz: Ihr Auskunftsanspruch auf gleiches Gehalt (2026)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 4. Entgelttransparenzgesetz 2026Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 5. § 14 Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden ArbeitgebernEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 5. Juli 2021
- 6. Entgelttransparenzgesetz 2026Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 7. Entgelttransparenzgesetz: Was Sie als Betriebsrat wissen müssenEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 28. Januar 2019
- 8. und Auswertungsrecht des Betriebsrats in Entgeltlisten, wenn Arbeitgeber Aufgabe erfülltEingeschränkter ZugriffLisa Schmölling · www.cbh.de · 12. August 2020
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/11313 - Kleine Anfrage: Lohngleichheit zwischen Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 2. 18/11133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von EntgeltstrukturenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 3. 18/11590 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11313 - Lohngleichheit zwischen Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 21. März 2017
- 4. 19/11470 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 10. Juli 2019
- 5. 19/18043 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17479 - Zur Evaluation des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und MännernBundestag Drucksachen · 18. März 2020
- 6. 20/8100 - Unterrichtung: Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 24. August 2023