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5. Januar 2026
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8. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
- 1.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
- 2.
- die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
- 3.
- die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
- 4.
- die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
- 1.
- eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
- die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 3.
- die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
- 4.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
- 5.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
- 6.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
- 7.
- die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 8.
- die Übermittlung der Daten nach § 16.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).