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5. Januar 2026
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8. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
(2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich prozentual auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe.
(3) Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein. Der Vertrag muss zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. § 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1 nichts anderes ergibt.