Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. November 2008
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1. März 2012
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1. Juli 2014
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26. Juni 2017
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1. Januar 2021
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1. Januar 2024
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31. Dezember 2025
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(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
- 1.
- nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
- 2.
- nicht richtig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
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Öffentliche Quellen • 35
- 1. 18/12154 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10823 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über InsolvenzverfahrenBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 2. 18/10823 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über InsolvenzverfahrenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 3. 19/4880 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2018
- 4. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 5. 19/2914 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2576 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2018Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2018
- 6. 19/13828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 7. 19/19736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18764 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2020Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2020
- 8. 19/18158 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/18110 - Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 25. März 2020