(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
- 1.
- vom Insolvenzverwalter;
- 2.
- vom Gläubigerausschuß;
- 3.
- von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
- 4.
- von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Fachbeiträge • 6
- 1. Reformplan 2020 - Breite Ertüchtigung des deutschen InsolvenzrechtsEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 14. Mai 2020
- 2. Beschwerdebefugnis 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. September 2014
- 3. Insolvenzverfahren 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2011
- 4. RVG professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. RVG professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Zur Beschwerdebefugnis nach Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung durch das InsolvenzgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 31. März 2011