Version
1. März 2012
1. März 2012
>
Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 14
- 1. Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei EigenverwaltungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juli 2018
- 2. Prof. Dr. Georg BitterEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Georg Bitter · https://www.otto-schmidt.de/ · 24. September 2024
- 3. Zur Beendigung der Konzernbesteuerung mit InsolvenzeröffnungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. April 2014
- 4. und Restrukturierungsrechts kommt zum 1.1.2021Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Georg Bitter · https://www.otto-schmidt.de/ · 21. Dezember 2020
- 5. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der InsolvenzEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 17. März 2017
- 6. Eigenverwaltung: Verzicht auf Recht zur abgesonderten Befriedigung kann nur gegenüber dem Schuldner erklärt werdenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. März 2017
- 7. Firmeninsolvenz & Privatinsolvenz EssenEingeschränkter Zugriffhttps://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html
- 8. Eigenverwaltung und SchutzschirmEingeschränkter Zugriffhttps://www.hausherr-steuerwald.de/blog/ · 25. Juni 2019