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1. Dezember 2001
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 6
- 1. Insolvenzverwaltervergütung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juni 2014
- 2. Gemeinsame Reformvorschläge von NIVD und VID zur Reform der Insolvenzrechtlichen VergütungsverordnungEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 19. November 2019
- 3. Die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren - und die zu niedrige RückstellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Mai 2026
- 4. VerfahrenskostenstundungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2026
- 5. TreuhändervergütungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Mai 2026
- 6. Wie funktioniert Restschuldbefreiung ?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw