(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
Fachbeiträge • 16
- 1. Arbeitsrecht in der Insolvenz: 2. Teil des Fachartikels unter Mitwirkung von EEP im Justizialministerialblatt “Schleswig-Holsteinische Anzeigen” erschienenEingeschränkter ZugriffEep Redaktion · www.eep.info · 26. Februar 2021
- 2. Hess-Insolvenz: Rechte der BeschäftigtenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 5. August 2026
- 3. Adenauer-Insolvenz: Rechte im ÜberblickEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 4. August 2026
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- 6. Varta Insolvenz 2026: Rechte von BetroffenenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 2. August 2026
- 7. Rechtsanwaltskanzlei Marion LeisingEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-leising.de · 1. Juni 2026
- 8. Stellungnahme des VID zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BTEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 22. Februar 2016