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1. Dezember 2001
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1. Juli 2014
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
- 2.
- Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
- 3.
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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