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1. März 2012
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1. Juli 2014
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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Fachbeiträge • 37
- 1. BFH, Urteil v. 27.11.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. November 2019
- 2. Verfahren nach der Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.03.2026 („Insolvency III“)Eingeschränkter Zugriffwww.florett-falke.de · 8. Dezember 2026
- 3. Zur Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft in EigenverwaltungEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 6. November 2018
- 4. Schutzschirmverfahren: Ablauf, Voraussetzungen, Dauer & KostenEingeschränkter Zugriffwww.startpunkt-recht.de · 30. April 2026
- 5. Kompetenz des Schuldners zur Begründung von MasseverbindlichkeitenEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 6. Keine Anwendbarkeit der Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen des InsolvenzverwaltersEingeschränkter Zugriffwww.legal.pwc.de · 24. Juli 2020
- 7. SCHRITTMACHER Steuern & RechtEingeschränkter Zugriffwww.schrittmacher-kanzlei.de · 6. März 2023
- 8. Eigenverwaltung in der Insolvenz Kontrolle behalten und das Unternehmen erfolgreich sanierenEingeschränkter ZugriffChristine · www.kanzlei-koenemann.de · 20. November 2025
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/4880 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2018
- 2. 19/9360 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. April 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2019
- 3. 19/18736 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der InsolvenzordnungBundestag Drucksachen · 22. April 2020
- 4. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 5. 20/1415 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der InsolvenzordnungBundestag Drucksachen · 13. April 2022