Version
1. Dezember 2001
1. Dezember 2001
>
Version
15. Dezember 2004
15. Dezember 2004
>
Version
1. Juli 2007
1. Juli 2007
>
Version
1. November 2008
1. November 2008
>
Version
1. März 2012
1. März 2012
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Fachbeiträge • 9
- 1. Mandantengefährdung durch Vermögensverfall kann auch bei Angestelltentätigkeit vorliegenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 16. April 2014
- 2. Mandantengefährdung durch Vermögensverfall kann auch bei Angestelltentätigkeit vorliegenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 16. April 2014
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Die wichtigsten Infos im ÜberblickEingeschränkter ZugriffSascha Münch · https://www.anwalt.org/ratgeber · 15. August 2022
- 6. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. Juli 2013
- 7. Zuständigkeitserschleichung für die RestschuldbefreiungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Juni 2013
- 8. Ein Blick in die Insolvenzakten - oder: Geht nicht doch noch etwas?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 30. Januar 2021