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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Fachbeiträge • 4
- 1. BGH Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 14. April 2005
- 2. Beschwerde 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2015
- 3. TreuhänderEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Mai 2026
- 4. Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters wegen schweren Treubruchs gegenüber dem InsolvenzgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 8. Oktober 2016