(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.
Fachbeiträge • 16
- 1. Vergrößerung der Insolvenzmasse führt zur VerfahrensunterbrechungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Oktober 2011
- 2. RegE SchuBerDGEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 30. Oktober 2025
- 3. RefE eines Gesetzes zur Änderung des BGB, hier: Einsichtnahme in die PatientenakteEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 5. Juli 2024
- 4. Jahresabschlüsse der insolventen KommanditgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Oktober 2010
- 5. Festlegung und Änderung des Geschäftsjahrs der GmbH ist keine NebensacheEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. November 2014
- 6. InsolvenzeröffnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. August 2026
- 7. Festlegung und Änderung des Geschäftsjahrs der GmbH ist keine NebensacheEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. November 2014
- 8. Das Honorar des Wirtschaftsprüfers - für die Abschlussprüfung vor und nach der InsolvenzeröffnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juli 2022