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1. Januar 2004
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
- 1.
- des Bundes oder eines Landes;
- 2.
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
Fachbeiträge • 15
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- 2. BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung im VerbraucherinsolvenzverfahrenEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 17. Mai 2006
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- 4. Directive (EU) on Preventive RestructuringEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 16. November 2018
- 5. BGH Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 14. April 2005
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