(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
Fachbeiträge • 1
- 1. Sozialplanabfindung in der Insolvenz - und der Auskunftsanspruch des ArbeitnehmersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Oktober 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 14/120 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem GE - Drs. 14/49 (BReg) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG)Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 1998
- 2. 16/7251 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzververfahren (GAVI)Bundestag Drucksachen · 21. November 2007
- 3. 16/6290 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)Bundestag Drucksachen · 4. September 2007