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1. März 2012
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe
- 1.
- die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
- 2.
- die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.
(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und InsolvenzrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Was ist ein Insolvenzplan ?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 3. Sanierung in EigenverantwortungEingeschränkter Zugriffhttps://www.hausherr-steuerwald.de/blog/ · 25. Juni 2019