Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. März 2012
1. März 2012
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
>
Version
10. September 2026
10. September 2026
(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über
- 1.
- die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
- 2.
- die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
- 3.
- das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.
(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.
(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Fußnote
§ 270c Abs. 1 Eingangssatz Kursivdruck: IdF d. Art. 5 Nr. 37 G v. 22.12.2020 I 3256 mWv 1.1.2021 (amtlicher Wortlaut)
Fachbeiträge • 15
- 1. Kapitel 15: Grundzüge des Schutzschirmverfahrens - Vollstreckungsschutz erhalten und sichernEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 8. Juli 2024
- 2. Insolvenzverfahren - Unter dem SchutzschirmEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 26. Juni 2020
- 3. Haftung der Mitglieder des GläubigerausschussesEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 4. Eigenverwaltung nach SanInsFoG - nicht nur ein Hort der FreudeEingeschränkter Zugriffwww.beissenhirtz.com · 3. September 2021
- 5. Neuverbindlichkeiten im InsolvenzeröffnungsverfahrenEingeschränkter ZugriffKirill Progrebinsky · www.buchalik-broemmekamp.de · 26. September 2024
- 6. Wichtige Neuerung im EigenverwaltungsverfahrenEingeschränkter ZugriffBettina Fey · www.buchalik-broemmekamp.de · 21. November 2023
- 7. Stärkung von Eigenverwaltung und SchutzschirmverfahrenEingeschränkter ZugriffBettina Fey · www.buchalik-broemmekamp.de · 1. September 2023
- 8. Sachwalter in der EigenverwaltungEingeschränkter Zugriffwww.mhanwaelte.de · 25. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020