(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
Fachbeiträge • 59
- 1. Zahlung ist nicht gleich Zahlung - ein teurer Tag für den AnfechtungsgegnerEingeschränkter Zugriffwww.wireka.de · 10. April 2026
- 2. VorsatzanfechtungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Dezember 2024
- 3. Insolvenzanfechtung weil der Anwalt zuviel wussteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Januar 2013
- 4. Insolvenzanfechtung - und die Wissenszurechnung vom FinanzamtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2014
- 5. Vorsatzanfechtung - und die erforderliche Kenntnis des GläubigersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Februar 2014
- 6. Pfändung in die KreditlinieEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Juli 2011
- 7. Pfändung einer LebensversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2009
- 8. Die bezahlte Geldstrafe - und die InsolvenzanfechtungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. September 2014