Version
1. Dezember 2001
1. Dezember 2001
>
Version
9. April 2004
9. April 2004
>
Version
1. Juli 2007
1. Juli 2007
>
Version
31. Oktober 2009
31. Oktober 2009
>
Version
30. Juni 2011
30. Juni 2011
>
Version
1. März 2012
1. März 2012
>
Version
21. April 2018
21. April 2018
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
- 1a.
- einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
- 2.
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
- 3.
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
- 4.
- eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
- 5.
- anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
Fachbeiträge • 22
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen LastschriftenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Dezember 2007
- 6. Organschaft in der InsolvenzEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 19. Dezember 2016
- 7. Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche OrganschaftEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Oktober 2017
- 8. Sicherungszession: Zur Einbeziehung von belasteten Forderungen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen VerwaltersEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 3. Januar 2013