Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Dezember 2001
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9. April 2004
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1. Juli 2007
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31. Oktober 2009
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30. Juni 2011
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1. März 2012
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21. April 2018
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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
- einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
- 1a.
- einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
- 2.
- dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
- 3.
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
- 4.
- eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
- 5.
- anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
Fachbeiträge • 286
- 1. Was macht ein Gläubigerausschuss?Eingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 13. Januar 2021
- 2. S+K GmbH aus Paderborn meldet Insolvenz anEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Alexander Jakobs · www.jakobs-juchem.de · 25. August 2020
- 3. Was macht ein Gläubigerausschuss?Eingeschränkter ZugriffAndre Kraus · www.anwalt-kg.de · 13. Januar 2021
- 4. BGH, Urteil v. 29.06.2004Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2004
- 5. BGH, Urteil v. 10.03.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. März 2010
- 6. BGH, Urteil v. 22.10.2009Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Oktober 2009
- 7. BGH, Urteil v. 10.12.2009Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Dezember 2009
- 8. BAG, Urteil v. 14.11.2012Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 14. November 2012
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 21/1538 - Antrag: Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 9. September 2025
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2017BMF Schreiben · 31. Dezember 2017
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019