Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie
- 1.
- die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
- 2.
- das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
- 3.
- ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 4.
- eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 5.
- eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
- 6.
- mit einem Münzzeichen versehen sind oder
- 7.
- einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 12/4405 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Februar 1993 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Februar 1993
- 2. 14/6722 - Unterrichtung: Fünfter Bericht des Arbeitsstabes Europäische Wirtschafts- und Währungsunion des Bundesministeriums der Finanzen un der Bundesministerien (AS WWU) vom 20. Juni 2001 - Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffentlicher VerwaltungBundestag Drucksachen · 11. Juli 2001