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5. April 2013
5. April 2013
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2. Oktober 2026
2. Oktober 2026
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
- 1.
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
- 2.
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
- 3.
- als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
(2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
- 2.
- in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Fachbeiträge • 4
- 1. § 15b AsylG: Nachträglicher biometrischer AbgleichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 2. § 15b AsylG - Nachträglicher biometrischer AbgleichEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 3. § 15b AsylG: Nachträglicher biometrischer AbgleichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 4. § 15b AsylG: Nachträglicher biometrischer AbgleichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 18/11936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger PersonenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/11163 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundeskriminalamtgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Februar 2017
- 3. 19/716 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/538 - Auswertung von technischen Asservaten im Auftrag des BundesBundestag Drucksachen · 12. Februar 2018
- 4. 19/127 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/36 - Einsatz von menschlichen Quellen beim ZollBundestag Drucksachen · 23. November 2017
- 5. 21/8284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des WohngeldgesetzesBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 6. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 7. 19/13589 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/10523 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Paul Viktor Podolay, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/10630 - Freiwillige Teilnahme der Patienten am ImplantateregisterBundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 8. 19/13438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019