(1) Als Gegenleistung gelten
- 1.
- bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
- 2.
- bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
- 3.
- bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
- 5.
- bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
- 6.
- bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
- 7.
- bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
- 8.
- (weggefallen)
(2) Zur Gegenleistung gehören auch
- 1.
- Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
- 2.
- die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
- 3.
- Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
- 4.
- Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.
(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
Fachbeiträge • 201
- 1. Grunderwerbsteuer auf AusgleichsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2010
- 2. Immobilie und Steuer: Rechtliche Beratung in MünchenEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 22. September 2026
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2026
- 4. Vertrag oft wirksamEingeschränkter ZugriffMartin · https://alpha-recht.de/blog/ · 22. September 2026
- 5. Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche GegenleistungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Februar 2026
- 6. Nießbrauch richtig bewertenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 2. September 2026
- 7. Grunderwerbsteuer auch auf InstandhanltungsrücklageEingeschränkter ZugriffDr. Nicolai-Anselm Von Holst · www.kanzlei-vonholst.de · 5. Mai 2021
- 8. Grundstückserwerb gegen unentgeltliche PflegeleistungenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. Oktober 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4698 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4306 - Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienerwerb und den ImmobilienerwerbsnebenkostenBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2018
- 2. 19/17120 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über ImmobilienBundestag Drucksachen · 12. Februar 2020
- 3. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026