Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
17. Januar 2025
17. Januar 2025
>
Version
2. Juli 2026
2. Juli 2026
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
- 1.
- wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
- 2.
- wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
- 1.
- wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
- 2.
- wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
- 3.
- wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
- 1.
- wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
- 2.
- wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
(4a) (weggefallen)
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 3, 6, 7, 11 +++)
Fachbeiträge • 423
- 1. Grunderwerbsteuer nach Rückabwicklung: 3 wichtige FragenEingeschränkter ZugriffJürgens & Mehrtens · www.juergens-mehrtens.de · 26. September 2025
- 2. Steuerbefreiung nach Paragraf 16 II Nr 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen ErwerbsEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. September 2025
- 3. Rechte des VerkäufersEingeschränkter ZugriffHakan Ayaz · www.kanzlei1848.de · 4. Oktober 2026
- 4. Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und ClosingEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 31. Juli 2025
- 5. Kanzlei Schüler – Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und MedizinrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-schueler.de · 19. Juli 2026
- 6. Grunderwerbsteuer bei GesellschafterwechselEingeschränkter ZugriffRoland Schmidt · www.schmidt-partners.com · 22. September 2026
- 7. 15 wichtige KostenfragenEingeschränkter ZugriffJürgens & Mehrtens · www.juergens-mehrtens.de · 29. September 2026
- 8. Mündliche Steuerberaterprüfung 2025 - LeitfadenEingeschränkter ZugriffDr. Elke Lehmann · www.nwb.de · 5. November 2024
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/4229 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) - Drucksache 20/4229 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. November 2022
- 2. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 3. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 4. 20/14810 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Januar 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Januar 2025
- 5. 21/6002 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 19. Mai 2026
- 6. 21/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. März 2026