Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
6. November 2023
6. November 2023
>
Version
29. Mai 2026
29. Mai 2026
>
Version
2. Oktober 2026
2. Oktober 2026
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
- 1.
- ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen,
- 2.
- der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen, und
- 3.
- der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Die Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Sind auf Grundlage des ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden, kann der Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen bestehenden Vertragspartnern die Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2 erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. Die Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie
- 1.
- eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Vertragspartner sie einfach erfassen kann,
- 2.
- ein aktualisiertes Produktinformationsblatt gemäß § 7 enthält, sofern sich dieses aufgrund der Anpassungen geändert hat, und
- 3.
- der Vertragspartner vom Anbieter auf die Rechtsfolgen der Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbedingungen sowie der Ausübung des Fortsetzungsrechts durch den Vertragspartner hingewiesen wird.
- 1.
- kein Altersvorsorgevertrag mehr vor und
- 2.
- eine schädliche Verwendung nach § 93 des Einkommensteuergesetzes vor, es sei denn, das gebildete Kapital wird vor Ablauf der Frist auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen.
(4) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
(5) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen. Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor. Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Private Rentenversicherung ist nicht abziehbarEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 1. Mai 2025
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. BGH erschwert Pfänden von angespartem AltersvorsorgekapitalEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Januar 2018
- 7. Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/11286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/23550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht)Bundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 3. 21/4996 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Druckache 21/4088 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2830 - Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/3617 - Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge - Einfach, sicher, renditestarkBundestag Drucksachen · 25. März 2026
- 4. 21/4088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2026
- 5. 21/7864 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer FrühstartrenteBundestag Drucksachen · 7. September 2026
- 6. Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)BMF Schreiben · 14. März 2019