(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.
(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der Anbieter
- 1.
- eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder eine volle Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; die versicherte Leistung ist bei einer teilweisen Erwerbsminderung mindestens zur Hälfte und bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe zu erbringen;
- 2.
- von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen Beginn die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalendermonat zu gewähren, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt;
- 3.
- auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos und ohne andere Auflagen stundet;
- 4.
- für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abänderungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat; und
- 5.
- die medizinische Mitwirkungspflicht des Vertragspartners zur Feststellung und nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf zumutbare und medizinisch indizierte ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt.
(2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a fest.
(4) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 2 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. § 2 Begriffsbestimmungen zum BasisrentenvertragEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 26. Mai 2026
- 2. Altersvorsorgeunterhalt - und seine Anlage in einer privaten RentenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Oktober 2021
- 3. Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil IV: SchutzbereEingeschränkter ZugriffDr. Maren Augustin · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 4. Wahlrecht bei Anlage von AltersvorsorgeunterhaltEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 1. Januar 2022
- 5. Wahlrecht bei Anlage von AltersvorsorgeunterhaltEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 1. Januar 2022
- 6. Sicherungshalber abgetretene Anrechte im VAEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. März 2014
- 7. Sicherungshalber abgetretene Anrechte im VAEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. März 2014
Öffentliche Quellen • 6
- 1. Produktinformationsblatt gemäß § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)BMF Schreiben · 14. März 2019
- 2. 20/14027 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2024
- 3. 21/4996 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Druckache 21/4088 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2830 - Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/3617 - Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge - Einfach, sicher, renditestarkBundestag Drucksachen · 25. März 2026
- 4. 21/4088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2026
- 5. Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)BMF Schreiben · 14. März 2019
- 6. Produktinformationsblatt gemäß § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)BMF Schreiben · 14. März 2019