(1) Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkommensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten betraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.
(2) Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchsberechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeitnehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorgenommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist.
(3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 100 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.
(3a) Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes angewendet werden. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
- 1.
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres,
- 2.
- in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
(4) Für vor dem 28. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts. Werden in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 vom Auftragnehmer ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer weitervergeben, ist das für einen Unterauftrag entstandene Entgelt kein förderfähiger Aufwand.
(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
- 1.
- nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 000 000 Euro,
- 2.
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4 000 000 Euro,
- 3.
- nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 000 000 Euro und
- 4.
- nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12 000 000 Euro.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als miteinander verbunden, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nachdem er bestandskräftig ist, noch geändert werden, wenn
- 1.
- ein Bescheid über die Festsetzung von Forschungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines mit ihm verbundenen Unternehmens aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- 2.
- diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des Höchstbetrages zwischen den verbundenen Unternehmen hat. Das die Änderung begehrende Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbetrages für verbundene Unternehmen verzichtet wurde.
(7) Für Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt für jeden am Vorhaben beteiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 5, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
Fachbeiträge • 61
- 1. InvestitionssofortprogrammEingeschränkter Zugriffwww.lueders-warneboldt.de · 23. Juli 2025
- 2. Steuerliches InvestitionssofortprogrammEingeschränkter ZugriffStephanieott · www.bskp.de · 27. Juni 2025
- 3. Ilchmann RechtsanwaltskanzleiEingeschränkter Zugriffwww.ilchmann-kanzlei.de · 9. August 2026
- 4. Steuerliche Förderung für Forschung und EntwicklungEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 15. Januar 2020
- 5. Steuerliches Investitionssofortprogramm 2025: Koalition plant umfassende Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts DeutschlandEingeschränkter ZugriffJens Brautmeier · www.hp-w.de · 6. Juni 2025
- 6. Bundestag stimmt für Investitionssofortprogramm der KoalitionEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 1. Juli 2025
- 7. Early Tax Birds 27/2025 (7.07.-13.07.2025)Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 8. Early Tax Birds 25/2025 (23.-29.06.2025)Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 19/14875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10940, 19/11728, 19/13175 Nr. 11 - Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Espendiller, Dr. Alexander Gauland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4844 - Für ein innovationsfreundliches Steuersystem - Steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung einführenBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 2. 19/10940 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2019
- 3. 19/11728 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) - Drucksache 19/10940 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Juli 2019
- 4. 19/20332 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/20058 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20050 - Neustart für Deutschland - Entlasten, investieren und entfesseln c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Herbrand, Katja Hessel, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20051- Steuererklärungsverpflichtung für Kurzarbeit verhindern - Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Jürgen Braun und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/20071- Arbeitnehmer, Kleinunternehmer, Freiberufler, Landwirte und Solo-Selbständige aus der Corona-Steuerfalle befreien und gleichzeitig Bürokratie abbauenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 5. 19/20058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)Bundestag Drucksachen · 16. Juni 2020
- 6. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
- 7. 19/20781 - Antrag: Innovation trotz Corona-Krise - Bescheinigungen für steuerliche Forschungsförderung jetzt schnellstmöglich erteilenBundestag Drucksachen · 2. Juli 2020
- 8. 19/29642 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts - Drucksache 19/28656 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021