Ist der Forschungszulagenbescheid nach § 10 aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage an zu verzinsen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der geänderte Forschungszulagenbescheid wirksam geworden ist. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu festgesetzten Forschungszulage und der vorher festgesetzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. Forschungszulagengesetz wirft Fragen aufEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 2. Schreiben der Finanzverwaltung zum ForschungszulagengesetzEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/14875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10940, 19/11728, 19/13175 Nr. 11 - Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Espendiller, Dr. Alexander Gauland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4844 - Für ein innovationsfreundliches Steuersystem - Steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung einführenBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 2. 19/10940 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2019
- 3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 23. Januar 2023
- 4. Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...BMF Schreiben · 7. Februar 2023