(1) Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, mehr als 0,15 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad C) beträgt, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ottokraftstoffe, deren Motoroktanzahl den Wert 85 und deren Researchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, dürfen ab 1. Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad C) beträgt. Die Oktanzahlen nach Satz 2 sind nach dem hierfür in der Verordnung nach § 2a Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen. Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbindungen gleich.
(2) Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Absatz 1 Satz 4 gilt für diese Zusätze entsprechend. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt und dem Umweltbundesamt Zusätze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten zulässigen Höchstgehalt im Ottokraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vereinbar ist. Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze der Zulassung der Zusätze nach Satz 1.
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 7/5684 - Unterrichtung: Umweltbericht '76 - Fortschreibung des Umweltprogramms der Bundesregierung - vom 14. Juli 1976Bundestag Drucksachen · 27. Juli 1976
- 2. 10/113 - Unterrichtung: Waldschäden und Luftverunreinigungen Sondergutachten März 1983 des Rates von Sachverständigen für UmweltfragenBundestag Drucksachen · 8. Juni 1983
- 3. 11/1341 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/1005 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BenzinbleigesetzesBundestag Drucksachen · 25. November 1987
- 4. 11/1844 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 1988
- 5. 12/7112 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs- Gesetz - GNG)Bundestag Drucksachen · 17. März 1994
- 6. 12/7419 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem a) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/6551 - Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG) b) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/7112 - Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG) c) Antrag der Abgeordneten Karl Hermann Haack (Extertal), Klaus Kirschner, Dr. Hans-Hinrich Knaape, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 12/6490 - Reorganisation des Bundesgesundheitsamtes (BGA) als Bundesamt für GesundheitsschutzBundestag Drucksachen · 27. April 1994
- 7. 12/6528 - Antwort: Dieselmotoremissionen von Pkw und LkwBundestag Drucksachen · 30. Dezember 1993
- 8. 14/3951 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem BundesausfuhramtBundestag Drucksachen · 27. Juli 2000