(1) Die SPRIND unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Fachaufsicht soll sich auf die Etablierung angemessener Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben sowie die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND konzentrieren.
(2) Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung steht ein uneingeschränktes Informationsrecht zu. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann sich zur Gewährleistung der Rechts- und Fachaufsicht jederzeit durch die Organe der SPRIND über die Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben unterrichten lassen. Die SPRIND ist darüber hinaus verpflichtet, begangene oder drohende Rechtsverstöße, Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Förderaufgaben unverzüglich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung anzuzeigen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/8677 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 2. 21/6570 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6036 - Bundesagentur für Sprunginnovationen - Evaluierung, Mittelverwendung, Förderprojekte, Ausgründungen, Marktreife und Nutzen für Standort und Wirtschaftskraft DeutschlandsBundestag Drucksachen · 17. Juni 2026