(1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 11/2612 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Juni 1988 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Juli 1988
- 2. 12/6156 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. November 1993 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. November 1993
- 3. 14/6366 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5399- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Irmgard Schwaetzer, Ina Lenke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. -14/5565- Für ein aktives und mitbestimmtes Leben im AlterBundestag Drucksachen · 21. Juni 2001
- 4. 14/5399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des HeimgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Februar 2001
- 5. 14/3592 - Antwort: Zukunft der sozialen Pflegeversicherung -14/3444-Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2000
- 6. 14/8822 - Unterrichtung: Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Risiken, Lebensqualität und Versorgung Hochaltriger - unter besonderer Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. April 2002