Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. Januar 2026
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9. März 2026
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13. August 2026
13. August 2026
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für
- 1.
- Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung,
- 2.
- Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 fallen; hierunter fallen insbesondere
- a)
- inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,
- b)
- Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,
- c)
- Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a, b oder d der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,
- d)
- Tierarzneimittel, die aus Stoffen oder Stoffzusammenstellungen in unverarbeitetem Zustand bestehen, und
- e)
- Tierarzneimittel, die im Rahmen ihrer Herstellung keinen industriellen Prozess durchlaufen haben, und
- 3.
- Wirkstoffe, die dazu bestimmt sind, als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet zu werden.
(2) Keine Tierarzneimittel sind
- 1.
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung, zur Pflege, zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden,
- 2.
- Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 10. März 2021 sowie
- 3.
- Futtermittel nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(3) Soweit dieses Gesetz dies bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für folgende veterinärmedizintechnischen Produkte:
- 1.
- Gegenstände, die ein Tierarzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Tierarzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden,
- 2.
- tierärztliche Instrumente, sofern sie zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,
- 3.
- Gegenstände, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
- a)
- die nicht Gegenstände im Sinne von Nummer 1 oder 2 sind und
- b)
- die in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht werden zur
- aa)
- Heilung, Linderung oder Verhütung von Tierkrankheiten oder krankhaften Beschwerden,
- bb)
- Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung oder
- cc)
- Erstellung einer medizinischen Diagnose,
- 4.
- Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien, sofern sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt und nicht Gegenstände im Sinne von Nummer 1, 2 oder 3 sind,
- 5.
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder anderen Zubereitungen aus Stoffen, nicht am oder im tierischen Körper angewendet werden und dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu dienen; hierunter fallen Tierarzneimittel, die
- a)
- aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, die spezifische Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper verwendet zu werden, einschließlich der dazu gehörenden Kontrollsera (Testsera), sowie
- b)
- Antigene oder Haptene enthalten und die dazu bestimmt sind, als Testantigene verwendet zu werden.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Testsysteme zur In-vitro-Diagnostik, die, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
- a)
- unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt werden und
- b)
- der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises von Tierseuchenerregern dienen,
- 2.
- die Gewinnung und das Bereitstellen von Keimzellen zur künstlichen Befruchtung bei Tieren sowie
- 3.
- Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
Fachbeiträge • 7
- 1. Klauenpflegemittel Präsentationsarzneimittel - VG Schwerin 2025Eingeschränkter ZugriffDr. Matthias Hesshaus · www.avantcore.de · 13. August 2025
- 2. Die Verordnung über Tierarzneimittel und der Entwurf eines Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 17. Mai 2021
- 3. Rechtliche Fehleinschätzung von Petonline und ZZA-online zum erforderlichen Sachkundenachweis beim Einzelhandel mit TierarzneimittelnEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 6. Februar 2022
- 4. Rechtliche Fehleinschätzung von Petonline und ZZA-online zum erforderlichen Sachkundenachweis beim Einzelhandel mit TierarzneimittelnEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 6. Februar 2022
- 5. Rechtliche Fehleinschätzung von Petonline und ZZA-online zum erforderlichen Sachkundenachweis beim Einzelhandel mit TierarzneimittelnEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 6. Februar 2022
- 6. Rechtliche Fehleinschätzung von Petonline und ZZA-online zum erforderlichen Sachkundenachweis beim Einzelhandel mit TierarzneimittelnEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 6. Februar 2022
- 7. Die Verordnung über Tierarzneimittel und der Entwurf eines Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 17. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/31069 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28658, 19/29632, 19/29997 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 2. 19/28658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 3. 19/29632 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften - Drucksache 19/28658 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 4. 20/3712 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 5. 20/6871 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG)Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 6. 21/1938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des ApothengesetzesBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025