(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
- 1.
- die Erteilung von Zulassungen,
- 2.
- die Einstufung von Tierarzneimitteln,
- 3.
- die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
- 4.
- das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
- 5.
- die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
- 6.
- den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
- 7.
- Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
- 8.
- die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
- 9.
- die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
- 10.
- den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/1938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des ApothengesetzesBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 2. 21/2475 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen BußgeldgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025