Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
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13. August 2026
13. August 2026
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die
- 1.
- Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde oder der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen oder
- 2.
- Hunde, Katzen oder Füchse oder Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als Pelztiere gehalten werden,
(2) Mitzuteilen sind:
- 1.
- der Name der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
- 2.
- die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
- 3.
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und
- 4.
- die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.
(3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die Mitteilung ist für jedes Kalenderhalbjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu machen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ist befugt, die in Absatz 2 genannten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 61a Absatz 3 gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356) ab 1. Januar 2027 in folgender Fassung:(3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die Mitteilung ist für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu machen.“
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/1938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des ApothengesetzesBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 2. 20/14514 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des ApothekengesetzesBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025