(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handelsperiode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brennstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, gebildet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
(3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu erhöhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissionszertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche Erhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3 sowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/16071 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15316 - Implementierung und klimapolitische Wirkungsweise eines Gesetzes für den nationalen EmissionshandelBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2019
- 2. 19/14931 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. November 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 3. 19/20373 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 169. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 1. Juli 2020Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2020
- 4. 20/4861 - Unterrichtung: Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum BrennstoffemissionshandelsgesetzBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2022
- 5. 19/32706 - Unterrichtung: Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. November 2021
- 6. 20/4096 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3438, 20/3819, 20/4001 Nr. 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2022
- 7. 19/31308 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juni 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juli 2021
- 8. 20/4855 - Verordnung: Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV)Bundestag Drucksachen · 8. Dezember 2022