Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
- 1.
- Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
- 2.
- Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
- 3.
- Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12719 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-VerbotsgesetzesBundestag Drucksachen · 4. September 2024