(1) Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbänden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Unternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
(4) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Firmenbezeichnung von VersicherungsvermittlernEingeschränkter ZugriffBrinkmadmin · www.brinkmann-ra.de · 25. Mai 2020
- 2. LG Düsseldorf: Versicherungsvertreter ist keine „Assekuranz“ – Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde eines Versicherungsvermittlers ist irreführendEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 13. Dezember 2019
- 3. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit dem Begriff „Assekuranz“ durch einen Versicherungsvermittler – Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde eines Versicherungsvermittlers ist unzulässigEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 4. Mai 2020
- 4. Werbung als „Versicherung“ durch einen AssekuradeurEingeschränkter ZugriffBjörn Jöhnke · www.joehnke-reichow.de · 2. August 2025
- 5. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 6. Irreführung durch „Insurance“?Eingeschränkter ZugriffStefan Lutz, Ll.M · https://datenschutz-rv.de/blog/ · 15. September 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/12612 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11286 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/11402 - Gesetzliche Rente stabilisieren - Gute Rente für alle sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10384 - Für eine faire und nachhaltige betriebliche Altersversorgung und ein stabiles Drei-Säulen-SystemBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017